Verein

Verein Kinder- und Jugendkunstschule Wedemark e.V. Vorstand

  • Vorsitzender: Tjark Bartels
  • stellv. Vorsitzende: Konstanze Beckedorf
  • Schatzmeister: Björn Wunram
  • Bürgermeister der Gemeinde Wedemark oder ein von ihm benannter Vertreter

Schulleitung

  • Vera Burmester-künstlerische Leitung
  • Dagmar Eismann-kaufmännische Leitung


Satzung der Kinder- und Jugendkunstschule Wedmark e.V.

  1. Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen „Kinder und Jugendkunstschule Wedemark e.V.“. Er wird unter dieser Bezeichnung eingetragen.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Wedemark.
  2. Zweck
    1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur schwerpunktmäßig im Bereich der Kinder und Jugendarbeit.
    2. Der Verein wird diesen Zweck verwirklichen durch:
      1. insbesondere Kurse und Ausbildungsmaßnahmen, die von Kunst- und Kulturpädagog/innen, diplomierten Künstler/innen und anderen künstlerisch-pädagogisch geeigneten Personen abgehalten werden,
      2. Erarbeitung und Umsetzung von kunst- und kulturpädagogischen Konzepten,
      3. Errichtung und Ausbau von kunst- und kulturpädagogischen Einrichtungen,
      4. Organisation von Informations- und Erfahrungsaustausch sowie von Veranstaltungen und Treffen, Tagungen, Werkstätten, Kongressen und Workshops.
      5. Kooperation mit Schulen und Kindertagesstätten
    3. Der Verein arbeitet mit anderen Kunst- und kulturpädagogischen Einrichtungen zusammen.
  3. Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten diese keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten (Firmen, Verbänden, staatlichen Stellen, Gemeinden o.ä.) erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuleiten. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen und andere Personengemeinschaften werden.
    2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verein beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Der Austritt kann bis zum 30.September jeden Jahres zum 31.Dezember gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss.
    4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben per Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Anhörung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  5. Ehrenmitglieder
    1. Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    2. Sie haben die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sind aber von der Zahlung eines Jahresbeitrages befreit.
  6. Jahresbeitrag und Geschäftsjahr
    1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Betrag wird jeweils am 1.Januar eines Jahres im Voraus fällig.
    2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    3. Die Jahresrechnung wird von 2 Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen geprüft.
  7. Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

  8. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
      1. Die Wahl und Abberufung des Vorstands
      2. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
      3. Die Erteilung der Entlastungen
      4. Die Festlegung des Jahresbeitrags
      5. Die Wahl von 2 Kassenprüfenden
      6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
      7. Verwendung der aufgebrachten Mittel
      8. Die Wahl von Ehrenmitgliedern
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zugehen. Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n oder stellvertretende/n Vorsitzende/n einberufen. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Diese Anträge werden zu Versammlungsbeginn an die Mitglieder in schriftlicher Form überreicht oder vor Sitzungsbeginn elektronisch übermittelt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung.
    3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, bei natürlichen Personen jedes volljährige Mitglied, eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Auch juristische Personen und Personengemeinschaften haben nur eine Stimme.Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
      Nur über Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, bzw. 2 Tage vor Versammlungsbeginn eingereicht worden sind, kann ein Beschluss gefasst werden. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.
    4. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, eine Zweckänderung und die Auflösung des Vereins müssen mindestens 3⁄4 der Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist und mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet. Hierauf muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
  9. Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus:
      1. Dem/Der Vorsitzenden
      2. Dem/Der stellvertretenden Vorsitzenden
      3. Dem/Der Schatzmeister/in die den geschäftsführenden Vorstand bilden sowie im erweiterten Vorstand aus
      4. bis zu zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern
      5. Dem Bürgermeister/Der Bürgermeisterin der Gemeinde Wedemark oder einer von ihm/ihr benannten Stellvertretung.
      6. Einer Person, die aus dem Kreis der Dozierenden zur Wahl vorgeschlagen wird.
    2. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt bzw. durch den Bürgermeister/ die Bürgermeisterin der Gemeinde Wedemark benannt (§10, Abs. 1 Nr. 5)
    3. Unbesetzte Vorstandspositionen (z.B. durch Rücktritt, Krankheit oder eine Unterzahl von Kandidaten/innen) werden in der nächsten regulären Mitgliederversammlung nachgewählt.
    4. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Einberufung der Mitgliederversammlung,
      2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
      3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
      4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
      5. Beschlussfassung über die Anstellung und Entlassung von Angestellten des Vereins,
      6. Beschlussfassung von grundlegenden Konzepten der Geschäftsführung. Hierzu gehören das Jahresprogramm und konzeptionelle Ausrichtungen, die über das aktuelle Jahr hinausgehen.
      7. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen.
    5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, davon müssen zwei Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein.
    6. Der Vorstand beruft ein und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder des/der Geschäftsführers/in ein. Beantragt ein Vorstandsmitglied die Einberufung des erweiterten Vorstandes, so ist dem zu entsprechen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Vorstandsmitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzung. Der geschäftsführende Vorstand ist für die laufende Vorstandstätigkeit zuständig. Der erweiterte Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr.
    7. Der/Die Schatzmeister/in ist verantwortlich für die Aufstellung eines Haushaltsplanes und für die Kassen- und Buchführung.
    8. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglied des Vorstands darf nicht werden, wer eigene wirtschaftliche Interessen an der Tätigkeit des Vereins hat.
    9. Die Wahl zum Vorstand erfolgt in getrennten Wahlgängen. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, hat der Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung einmal um ein Mitglied zu ergänzen oder die Vorstandsposition bis zur nächsten, ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt zu lassen. Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied aus, so ist eine Ergänzungswahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Die Aufgaben eines ausgeschiedenen Vorstandmitglieds werden durch den verbleibenden Vorstand wahrgenommen.
    10. Dem Rat der Gemeinde Wedemark wird eingeräumt, 4 Personen zu wählen, die an den Vorstandssitzungen mit Rede- Antrags- und Informationsrecht teilnehmen können.
  10. Vertretung und Haftung
    1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten (§ 26 BGB). Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur von seiner/ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen kann, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
    2. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. In allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen ist die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereins- und Vorstandsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  11. Der/die Geschäftsführer/in
    1. Der Verein kann für die Führung der Geschäfte und die Durchführung der Vereinsveranstaltungen einen/eine Geschäftsführer/in und weitere Mitarbeitende anstellen. Die Stelle der Geschäftsführung ist auf zwei Personen aufteilbar. Über Stundenanteile und Verantwortungsteilung entscheidet der Vorstand.
    2. Der/die Geschäftsführer/in wird durch den Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung eingestellt und entlassen.
    3. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Sie besorgt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der von ihr und dem Vorstand erarbeiteten Konzeption. In kunst- und kultur-pädagogischen Fragen handelt die Geschäftsführung in eigener Verantwortung.
    4. Die Geschäftsführung unterstützt den Vorstand administrativ und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
  12. Erfordernis der Schriftform und virtuelle Durchführung
    1. Sofern für die Einladung Schriftform erforderlich ist, ist diese grundsätzlich auch durch die Übermittlung per E-Mail oder auf anderem, geeigneten elektronischen Weg erfüllt, sofern ein Mitglied eine geeignete Adresse für diesen Zweck bestimmt.
    2. Die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung können auch virtuell (durch Internet-/Telefon-oder Videokonferenz) oder hybrid als Präsenzsitzung mit Zuschaltung von Teilnehmenden erfolgen.
  13. Auflösung
    1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks können nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck mit einer dreiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    2. Die Mitgliederversammlung hat zugleich mit dem Auflösungsbeschluss ein bis drei Liquidatoren/innen zu wählen. Eine Verteilung des Vereinsvermögens findet nicht statt. Das Vermögen des Vereins wird der Gemeinde Wedemark zu Zwecken der kunst- und kulturpädagogischen Arbeit zur Verfügung gestellt. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 20.03.2023

Errichtet: Wedemark-Elze, 24.04.1991 —
Geändert: Wedemark-Elze, 07.07.1991 / 27.08.1991 / 16.02.2006 / 20.03.2023

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