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Verein

Verein Kinder- und Jugendkunstschule Wedemark e.V. Vorstand

  • Vorsitzender: Tjark Bartels
  • stellv. Vorsitzende: Konstanze Beckedorf
  • Schatzmeister: Björn Wunram
  • Bürgermeister der Gemeinde Wedemark oder ein von ihm benannter Vertreter

Schulleitung

  • Vera Burmester-künstlerische Leitung
  • Dagmar Eismann-kaufmännische Leitung

Satzung der Kinder- und Jugendkunstschule Wedmark e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendkunstschule Wedemark  e.V.“. Er wird unter dieser Bezeichnung eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wedemark.
   
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur im Bereich der Kinder und Jugendarbeit.
(2) Der Verein wird diesen Zweck verwirklichen durch:
(a) insbesondere Kurse und Ausbildungsmaßnahmen, die von Kunst- und Kulturpädagogen,   anerkannten, diplomierten Künstlern und anderen künstlerisch-pädagogisch geeignete Personen abgehalten werden,
(b) Erarbeitung und Umsetzung von kunst- und kulturpädagogischen Konzepten,
(c) Errichtung und Ausbau von kunst- und kulturpädagogischen Einrichtungen,
(d) Organisation von Informations- und Erfahrungsaustausch sowie von Veranstaltungen und Treffen, Tagungen, Werkstätten, Kongressen und Workshops.
(3) Der Verein arbeitet mit den im Landkreis Hannover befindlichen und entstehenden kunst- und kulturpädagogischen Einrichtungen zusammen.
   
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten diese keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten (Firmen, Verbänden, staatlichen Stellen, Gemeinden o.ä.) erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuleiten. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen und andere Personengemeinschaften werden.
(2) Die Mitgliedschaft muß schriftlich beim Verein bean tragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Der Austritt kann bis zum 30. September jeden Jahres zum 31. Dezember gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben per Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitglieder-versammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
   
§ 5 Ehrenmitglieder
(1) Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Sie haben die Rechte der Mitglieder, brauchen aber keinen Jahresbeitrag zu zahlen.
   
§ 6 Jahresbeitrag und Geschäftsjahr
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Betrag wird  jeweils am 1.Januar eines Jahres im voraus fällig.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Jahresrechnung wird von 2 Kassenprüfern geprüft.
   
§ 7 Organe des Vereins
  Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Arbeitsgemeinschaft der angegliederten Kunstschule
c) der Vorstand
   
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
(a) Die Wahl und Abberufung des Vorstands und des Beirats
(b) Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
(c) Die Erteilung der Entlastungen
(d) Die Festlegung des Jahresbeitrags
(e) Die Wahl von 2 Kassenprüfern
(f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(g) Verwendung der aufgebrachten Mittel
(h) Die Wahl von Ehrenmitgliedern
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zugehen. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Diese Anträge werden zu Versammlungsbeginn an die Mitglieder in schriftlicher Form überreicht. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, bei natürlichen Personen jedes volljährige Mitglied, eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Auch juristische Personen und Personengemeinschaften haben nur eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Nur über Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, bzw. 2 Tage vor Versammlungsbeginn eingereicht worden sind, kann ein Beschluß gefaßt werden. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.
(4) Bei Beschlüssen über Auflösung des Vereins oder Satzungsänderung müssen mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlußunfähigkeit wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
   
§ 9 Arbeitsgemeinschaften
(1) Arbeitsgemeinschaft „Kunstschule“
(a) Die Arbeitsgemeinschaft setzt sich zusammen aus den Mitarbeitern der Kunstschule.
(b) Die Arbeitsgemeinschaft ist verantwortlich für die Durchführung des kunstpädagogischen Konzepts der Kunstschule.
(c) Die Arbeitsgemeinschaft tagt einmal während des Semesters.
(d) Die Arbeitsgemeinschaft unterbreitet Vorschläge zur Veränderung oder Erweiterung des kunstpädagogischen Konzepts der Kunstschule und leitet sie an den Vorstand zur Abstimmung weiter.
(e) Die Arbeitsgemeinschaft wählt jeweils auf die Dauer von 1 Jahr zwei Sprecher.
(f) Die Sprecher laden zu der Zusammenkunft ein und leiten sie.
(2) Bei Bedarf können weitere Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(3) Die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften setzt nicht zwingend die Mitgliedschaft voraus, wird aber erwartet. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind in den Arbeitsgemeinschaften aber nur Mitglieder.
   
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer und dem Sprecher der Arbeitsgemeinschaft
5. dem Gemeindedirektor der Gemeinde Wedemark oder ein von ihm benannter Vertreter.
(2) Er wird für die Dauer von 2 Jahr gewählt.
(3) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Einberufung der Mitgliederversammlung,
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
(d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
(e) Beschlußfassung über die Anstellung und Entlassung von Angestellten des Vereins,
(f) Beschlußfassung von Konzepten der Arbeitsgemeinschaften und der Geschäftsführung.
(g) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen. Personelle Entscheidungen über die Mitarbeiter beschließt der Vorstand nach Anhörung der Sprecher der Arbeitsge-meinschaft.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, davon muß einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein.
(5) Der Vorstand beruft ein und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder des Geschäftsführers ein. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Vorstandsmitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung.
(6) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Aufstellung eines Haushaltsplanes und für die Kassen- und Buchführung.
(7) Der Schriftführer fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Protokolle an, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben und in der Geschäfts-stelle zur Einsichtnahme ausgelegt werden.
(8) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglied des Vorstands darf nicht werden, wer eigene wirtschaftliche Interessen an der Tätigkeit des Vereins hat. Nach Möglichkeit sollte ein Vorstandsmitglied der Gemeindedirektor der Gemeinde Wedemark oder ein von ihm benannter Vertreter sein.
(9) Die Wahl zum Vorstand erfolgt in getrennten Wahlgängen. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, hat der Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung einmal um ein Mitglied zu ergänzen. Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied aus, so ist eine Ergänzungswahl in einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung erforderlich.
(10)  Den im Rat der Gemeinde Wedemark vertretenen Fraktionen wird eingeräumt, mit je einem Sitz an den Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
   
§ 11 Vertretung und Haftung
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten (§ 26 BGB). Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur von seiner Vertretungs-befugnis Gebrauch machen kann, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(2) Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. In allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen ist die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
   
§ 12 Der Geschäftsführer
(1) Der Verein kann für die Führung der Geschäfte und die Durchführung der Vereinsver-anstaltungen einen Geschäftsführerund weitere Mitarbeiter anstellen.
(2) Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung eingestellt und entlassen.
(3) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er besorgt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der von ihm und dem Vorstand erarbeiteten Konzeption. In kunst- und kultur-pädagogischen Fragen handelt der Geschäftsführer in eigener Verantwortung. Der Geschäfts-führer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
   
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks können nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck mit einer dreiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat zugleich mit dem Auflösungsbeschluß ein bis drei Liquidatoren zu wählen. Eine Verteilung des Vereinsvermögens findet nicht statt. Das Vermögen des Vereins wird der „Gemeinde Wedemark“ zu Zwecken der kunst- und kulturpädagogischen Arbeit zur Verfügung gestellt. Der Beschluß über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.

Errichtet: Wedemark-Elze, 24.04.1991 —
Geändert: Wedemark-Elze, 07.07.1991 / 27.08.1991 / 16.02.2006

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